Die hier geschilderten Informationen verstehen sich immer vorbehaltlich einer Auskunft eines Steuerberaters (oder einer ähnlich steuerrechtskundigen Person) oder der gesetzlichen Sozialversicherungsträger (gesetzliche Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit) und der möglicherweise inzwischen geänderten Gesetzeslage bzw. Rechtsauffassung der Finanzbehörden.

Was ist eine betriebliche Krankenversicherung?

Unter die betriebliche Krankenversicherung (bKV) fallen normale Zusatzkrankenversicherungstarife - aber auch Vollkranken-Tarife, die im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen werden.

Bei arbeitgeberfinanzierter und mischfinanzierter bKV ist Vertragspartner, Versicherungsnehmer und Beitragszahler der Arbeitgeber. Die Belegschaft sind die versicherten Personen und kommen in den Genuss von Vorteilen einer privaten Kranken-Zusatzversicherung.
Bei einer Arbeitnehmerfinanzierung ist der Vertragspartner, Versicherungsnehmer, versicherte Person und Beitragszahler der Arbeitnehmer. 
Bei Vorliegen einer bKV können für die Familienangehörigen eigene Gruppenberträge abgeschlossen werden.

 

Welche Leistungen übernimmt die betriebliche Krankenversicherung?

Sie übernimmt Leistungen die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zum Teil oder gar nicht übernommen werden. Auch kann ein Privatversicherter über  die betriebliche Krankenzusatztarife seinen Selbstbehalt bzw. Beitragserstattung behalten.

Vorteile für beide Seiten?

Ja. Optimale Gesundheitsvorsorge sichert die Arbeitskraft Ihrer MitarbeiterInnen durch schnellere Genesung. Fehlzeiten werden reduziert,die Produktivität Ihres Unternehmens steigt und dies durch besonders günstige Beiträge. Die Belegschaft wird wie ein Privatversicherter gestellt: bessere und umfangreichere Vorsorge und Behandlung.
Dies war nur ein Teil der Vorteile. Lesen Sie dazu: bKV Vorteile

 

Wieviele Personen müßen mindestens in einem Gruppenvertrag versichert werden?

Unterschiedlich:

Von einer, 5 Personen über 10 bis 20 Personen die sozialversicherungspflichtig bei Ihnen angestellt sind. Oder ein fester Personenkreis und davon 90%. Je größer die Firma, desto kleiner der Prozentsatz (z.B. über 250 MA nur noch 25%)

 

Muss die ganze Belegschaft abgesichert werden?

Nein. Nur für den Gruppenvertrag brauchen wir die Mindestteilnehmerzahl, sonst machen wir Einzelverträge mit oder ohne Gesundheitsfragen bzw. Gruppen-Nachlaß.

 

Gibt es Wartezeiten?
(Wartezeit bedeutet, dass man erst eine gewisse Zeit Beiträge einzahlen muss - bevor man die Leistungen in Anspruch nehmen kann. Achtung: Leistungshöhe in den ersten Jahren maximiert)

Das ist ja das Tolle: Generell nicht. Ausnahmen gibt es bei einzelnen Bausteinen und Anbieter abhängig. Zum Beispiel bei Kranken-, Krankenhaus-Tagegeld, stationäre Behandlung, Pflegepflicht- und Pflegezusatztarife.

 

Das bedeutet, dass die meisten Tarife ab dem ersten Tag in Anspruch genommen werden können.

 

Gibt es Gesundheitsfragen?

Bei Arbeitgeberbeteiligung bei den Meisten nicht mehr - teils noch nicht einmal bei den Familiengruppentarifen!
Bei reiner Arbeitgeberfinanzierung sieht es nicht so gut aus.

(Kontrahierungszwang - jeder muss genommen werden) Bei manchen Anbietern gibt es nur einzelne grundlegende Fragen bzw. vorhandene schwere Krankheitenausschluss, oder bei angeratenen oder begonnenen Maßnahmen.


Dadurch können alle Mitarbeiter – auch die, die im Normalfall höhere Beiträge, Ausschlüsse oder gar nicht genommen würden – in die betriebliche Krankenversicherung aufgenommen werden.

 

Erfährt mein Arbeitgeber mein Gesundheitszustand?

Nein. Sensible Daten über die Gesundheit der Versicherten werden ausschließlich zwischen dem Anbieter der bKV und dem jeweiligen Versicherungsnehmer ausgetauscht. Der Arbeitgeber hat somit keine Möglichkeit Informationen über die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu bekommen.

 

Gibt es einheitliche Beiträge?

Ja. Es gibt Tarife mit festem Beitrag und fester Bezuschussungshöhe. Oder pro Baustein und altersabhängig. Es gibt Anbieter die haben 3 Beitragsbereiche (Azubi, Angestellter, Rentner). Lesen Sie: bKV als feste Geldleistung

Oder sie kalkulieren das Gesamtrisiko ihrer Firma und nehmen dann für jeden den gleichen Beitrag.
Und dann gibt es auch die, bei dem der ermittelte gleiche Beitrag jedes Jahr - anhand des Durchschnittalters der Belegschaft - neu berechnet wird.

 

Leider gibt es aber auch welche mit Einzelbeiträgen je MitarbeiterIn. Da ändert sich jeder einzelne Beitrag mit dem Mitarbeiter(Innnen)alter. Achtung: Der Aufwand und die Beitragshöhenänderungen sind für Sie als Arbeitgeber nicht überschau- und kalkulierbar. Lesen Sie dazu: bKV als feste und prozentuale Leistung

 

Muss jeder MitarbeiterIn die gleiche Absicherung bekommen?

Nein. Der Arbeitgeber legt fesst - wem er welche Absicherung und wann zukommen lassen will. Es muss nur objektiv und nachvollziebar sein (BetrAVG). Zum Beispiel nach Firmenzugehörigkeit, Funktion in der Firma, Auslandseinsatz.

Bei Arbeitnehmer finanzierter bKV legen die angebotenenTarife der Gruppenverträge die Vorgaben fest.

 

Wie funktioniert die Anmeldung und Mitarbeiterzahländerung?

Oft einfach per Listenanmeldung. Je nach Anbieter ist das schon ab 5 oder 11 Personen möglich. Auch die An- oder Abmeldung läuft darüber.


Können Familienangehörige mit versichert werden?

Ja, sowohl der Geschäftsführung, Inhaber als auch der Belegschaft und Freiberuflern. Entweder über die arbeitgeberfinanzierte bKV, dann zahlt der Arbeitgeber die Beiträge. Oder es wird ein zweiter Gruppenvertrag mit gleichen Leistungen und Beitrag für diese Gruppe abgeschlossen und die MitarbeiterInnen zahlen den Beitrag selbst.

 

Mit wem werden die Leistungen abgerechnet?

Im Leistungsfall korrespondiert der Mitarbeiter direkt mit dem Anbieter, wenn er in Vorkasse getreten ist. Bei manchen Vorsorgetarifen rechnet der Arzt direkt mit dem Anbieter ab. Die Daten unterliegen einem strengen Datenschutz und werden von den Anbietern nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet.

 

Was passiert beim Ausscheiden des Mitarbeiters?

Wenn der Arbeitgeber, aus welchen Gründen auch immer (Kündigung des Arbeitnehmers, Rentenbeginn, Elternzeit, Beendigung der Lohnfortzahlung, Sabbatt, etc.), die Beiträge für den Mitarbeiter nicht mehr zahlt, kann der Mitarbeiter den Versicherungsschutz privat weiterführen. 

Es gibt Anbieter, da kann der Vertrag sogar zu unveränderten Konditionen (Leistungen und Beitrag) weitergeführt werden. Sollten zusätzliche Rabatte vereinbart worden sein, würden diese entfallen.


Was beinhaltet ein arbeitgeberfinanzierter bKV-Gruppenrahmenvertrag?

Im Gruppenvertrag werden Themen - wie der (die) versicherbare Personenkreis(e), die gewünschten Tarife, Verzicht auf Wartezeiten und Gesundheitsprüfung sowie der Umfang und Voraussetzungen für die Versicherung - festgelegt. Geregelt werden darüber hinaus Beitragszahlung, Vertragsbeginn, Dauer und Kündigung.

Weitere Inhalte sind die Mitversicherbarkeit von Familienangehörigen, Regelungen für das Ausscheiden von MitarbeiterInnen und datenschutzrechtliche Erfordernisse wie die Schweigepflichtentbindungserklärung (SEE). Diese erhalten Sie von uns zusammen mit dem Kollektivrahmenvertrag zur Aushändigung an Ihre Belegschaft, gerne auch als PDF zur elektronischen Übermittlung.

So, jetzt sind wir schon soweit - lassen Sie uns es zusammen erledigen. Ein Klick oder Anruf genügt.

 

Absetzbarkeit der Beiträge

Die Beiträge zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung sind Betriebsausgaben und können nicht nur Sozialversicherungsabgaben, sondern auch die Gewerbe- und Körperschaftssteuer senken!

 

Wie sehen die Steuervorteile aus?‹

Der vom Arbeitgeber übernommene Beitrag ist steuerlich betrachtet geldwerter Vorteil, der Mitarbeiter ist insoweit lohnsteuerpflichtig.

 

HAT SICH GEKLÄRT!
Regierungsbeschluß: Trotz höchstrichterlichem Urteil vom BFH 2011 - meint die Regierung, dass der Sachbezug seit dem 01.01.2014 wegzufallen ist. Dies wird noch zu klären sein. Es gibt Finanzämter die nach Urteil entscheiden. Aber auch welche die seit 01.01.2014 den Beschluß umsetzen.

Was erst mal bleibt: die Aufwendung ist Betriebsausgabe und kann durch Beantragung über den § 40b pauschal versteuert werden. Auch als Nettolohnbeitrag ist weiterhin möglich.
Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen (bKV) ab und zahlt er die monatlichen Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen, liegt nach Ansicht des BFH Sachlohn vor. Für Sachbezüge gilt die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von EUR 44 pro Monat, so dass die Beitragszahlungen steuerfrei sind, wenn die monatliche Freigrenze nicht überschritten wird.  Wurde am 28.6.2019 im Bundessteuerblatt BStBl II 2019, S. 371 veröffentlicht und ist damit für die gesamte Finanzverwaltung im Bundesgebiet als verbindlich zu beachten. Und das auch rückwirkend mindestens bis zum 7.6.2018
 

 

- Pauschalversteuerung nach § 40 EStG
  Der Arbeitgeber kann beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine  
  unternehmensabhängige Pauschalierung der Lohnsteuer für die bKV-Beiträge
  beantragen. Die Voraussetzungen hierfür sind:
   - Die Pauschalversteuerung nach § 40 EStG ist nur möglich, wenn die Beiträge
     jährlich gezahlt werden und damit ein sonstiger Bezug beim Mitarbeiter  vorliegt
   - Die bKV muss für eine größere Anzahl von Mitarbeitern (mind. für 20 
     Arbeitnehmer)   gewährt werden.
   - Darüber hinaus ist die Pauschalierung von sonstigen Bezügen nur bis zu
    1.000€ je   Mitarbeiter und Kalenderjahr möglich. Werden die Voraussetzungen
    erfüllt, können die sonstigen Bezüge gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV 
     (Sozialversicherungsentgeltverordnung) sozialversicherungsfrei eingestuft
   werden.

 

 -Beantragung beim Betriebsstättenfinanzamt

Die Pauschalversteuerung muss vom Arbeitgeber mit den nachfolgenden Angaben beantragt werden:
 - Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer je Steuerklasse
 - Durchschnittliche Jahresarbeitslöhne der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer
 - Durchschnittlich je Arbeitnehmer gezahlte sonstige Bezüge (d.h. durchschnittlicher Beitrag zur bKV). Mit diesen Angaben ermittelt das zuständige 
   Betriebsstättenfinanzamt den für das Unternehmen gültigen Pauschalsteuersatz
   (Einzelheiten zum Berechnungsverfahren finden Sie in der Richtlinie 40.1. Abs. 3 LStR 2008).
Die Beiträge (Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleiben Sachbezüge bis zu insgesamt 44,- € monatlich aber steuerfrei. Hierzu zählen auch die Beiträge für eine betriebliche Krankenversicherung)
Wird die Freigrenze von 44,- € je Mitarbeiter und Monat überschritten, entsteht voll umfänglich Steuerpflicht (also ab dem 1. Euro).
Deshalb sollte der Arbeitgeber klären, in wie weit die Freigrenze für Sachbezüge ausgeschöpft ist und welcher Höhe ein Betrag noch steuerunschädlich zur Verfügung steht.

Ferner sollte der Arbeitgeber eine kostenlose Lohnsteueranrufungsauskunft bei seinem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einholen und klären lassen, ob der Versicherungsbeitrag als Sachbezug eingestuft wird.


Sie können auch anfragen, wie hoch eine pauschale Versteuerung kommt.

Lassen Sie uns das aber gemeinsam klären.

 

Es gibt auch die Lösung im Rahmen der pauschalen Versteuerung nach § 37b EStG durch den Arbeitgeber. Dabei ist der Pauschalsteuersatz 30% (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf den gesamten Beitrag bis zu 10.000 Euro pro Mitarbeiter und Wirtschaftsjahr möglich. Aber er ist auch noch Sozialversicherungspflichtig.

 

Das Steuerrecht lässt nach dem Schreiben des BMF vom 28.4.2008 (Rz. 17) eine Kombination der Regelungen aus § 37b EStG (Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen) und der Steuerfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG für Bagatellfälle in Höhe von 44 Euro zu. Deshalb können Sachzuwendungen in einen steuerfreien Anteil von 44 Euro und in einen nach § 37b EStG pauschalbesteuerbaren Anteil aufgeteilt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass ein einzelner Sachverhalt nicht künstlich in zwei Sachverhalte aufgeteilt werden darf.

 

Wird die Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG überschritten, kann der Arbeitgeber die Versteuerung übernehmen. Bei dieser so genannten Nettolohnversteuerung wird der Beitrag als Nettolohn betrachtet und auf den Bruttolohn hochgerechnet. Die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer stellt wiederum einen geldwerten Vorteil dar.

Im Vergleich dazu ist eine Pauschalversteuerung mit deutlich geringerem Aufwand verbunden (steht ausführlich unter dem Bottom: Beitrag: wer und wieviel).

 

Diese Angaben ersetzten nicht die Beratung durch Ihren Steuerberater

 

 

Krankentagegeld – Sachbezug?
Urteil des Bundesfinanzhof vom 14.04.2011, AZ: VI R 24/10. Dem Urteil kann nicht eindeutig entnommen werden, ob im entschiedenen Sachverhalt ein Krankentagegeld abgesichert war. Ggf. ist angezeigt, bei der örtlich zuständigen Finanzverwaltung zu klären, ob diese Form der Absicherung ebenfalls unter die genannte Rechtsprechung fällt.

 

Welche KV-Beiträge und Leistungen können steuerlich abgesetzt werden?

Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Beiträge zu einer Krankenversicherung nur insoweit von der Besteuerung ausnehmen, als sie zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe nur insoweit anerkannt, als sie für eine Basisabsicherung erforderlich sind.

Daher ist bei Privatversicherten der Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz zuzüglich des gesetzlichen Beitragszuschlags (Vorsorge) und ggf. zu zahlenden Risikozuschlägen abzugsfähig. Dieser ist ggf. um einen Arbeitgeberanteil und eine Beitragsrückerstattung zu vermindern.

Auch erfolgt eine Kürzung, sofern ein Tagegeld abgesichert ist.

Bei den gesetzlich Versicherten sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig. Besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld ist der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung um 4 % zu kürzen.

Sollte der abzugsfähige Beitrag die unten aufgeführten jährlichen Obergrenzen unterschreiten, können auch die Krankenversicherungsbeiträge für Mehrleistungen (wie Wahlleistungen im Krankenhaus- Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer-, Krankentagegeld) angesetzt werden. Dies gilt ebenso für Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikolebensversicherung.

 

Angestellte/Beamte

Selbstständige

Single

Verheiratet

Single

Verheiratet

1.900 €

3.800 €

2.800 €

5.600 €

 

Liegt der steuerlich abzugsfähige Betrag für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung über den angegebenen Grenzen, wird der höhere Wert berücksichtigt. Eine zusätzliche Anrechnung von weiteren Vorsorgeaufwendungen (wie z.B. Beiträge zur Unfall oder Haftpflichtversicherungen) ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

In der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) werden den einzelnen Leistungsbereichen bestimmte prozentuale Werte zugewiesen.

Für Leistungen, die ausschließlich die private Krankenversicherung vorsieht, (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Krankenhaustagegeld) werden prozentuale Abschläge von den steuerlich abzugsfähigen Beiträgen ermittelt. Die Ermittlung der Abschläge erfolgt durch die jeweiligen Unternehmen der privaten Krankenversicherung.

Vollständig abzugsfähig sind die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Leistungsbereiche

  • ambulante Leistungen (ohne Leistungen für Behandlungen durch Heilpraktiker)

  • stationäre Leistungen (ohne Leistungen für Unterbringung im Einbettzimmer bzw. Zweibettzimmer und Chefarztbehandlungen)

  • zahnärztliche Leistungen (ohne Leistungen für Zahnersatz, implantologische Leistungen und kieferorthopädische Leistungen)

Nicht abzugsfähig sind die über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Leistungsbereiche:

  • Heilpraktiker

  • Unterbringung im Einbettzimmer

  • Chefarztbehandlungen/Unterbringung im Zweibettzimmer

  • Zahnersatz/implantologische Leistungen

  • Kieferorthopädische Leistungen

  • Krankentagegeld

  • Krankenhaustagegeld

  • Pflegezusatz

 

  Ich freue mich auf Sie

Dipl.-Ing. Norbert Ewald
Versicherungsmakler für Ihr KMU

 

Theobaldstr. 11 A

65468 Trebur

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