Bitte nicht immer nur schümpfen - sondern auch überlegen

 

Jeder privat Krankenversicherte (PKV) weiß, dass die Beiträge fast jährlich steigen. Das lässt sich gar nicht verhindern, denn die allgemeine Inflation und vor allem die überdurchschnittlichen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen sind nun einmal Realität (ist bei der Gesetzlichen auch so).
Steigen nun die Leistungsausgaben durch höhere Gehälter des medizinischen Personals, teurere Apparatemedizin oder wie jüngst erfolgt durch die Neuerungen in der Gebührenordnung für Mediziner, dann wird das Kollektiv als Gesamtes einfach stärker belastet.
Diese in Summe höheren Ausgaben müssen auf jeden Versicherten umgelegt werden und führen zwangsläufig zu einer Beitragsanpassung (das wird in den nächsten Jahren in der GKV noch sehr extrem werden).

 

Nun kommt es aber darauf an, wie solide ein Versicherer seine Tarife kalkuliert hat und welche Solidität er als Unternehmen an den Tag legt: Steigen bei guten Unternehmen die Beiträge „nur“ im Rahmen der Inflation plus 1-3 Prozentpunkte, kann ohne Frage von einer stabilen Situation gesprochen werden.
Steigen aber bei anderen Versicherern die Beiträge in manchen Tarifen – in schlimmen Fällen sogar gerade in den am meisten verkauften Tarifkombinationen – um 20 bis 30 Prozent, in einem Jahr wie zum Jahreswechsel 2012/13, so sollte man sich doch vorher überlegen
- ob es nicht doch auch Wichtig ist, auch mal sich die Substanzkraft und den Beitragsverlauf anzusehen
- und dadurch es doch besser ist, ein etwas vermeintlich teureren Tarif zu nehmen, damit man später nicht mehr zahlt!


Substanzkraft + Produktqualität + Service = Unternehmensqualität

Die Qualität der Versicherungsprodukte ist direkt verbunden mit der Substanzkraft ihres Anbieters. Während wir bis vor kurzem kaum relevante Unterschiede in der Substanzkraft von Versicherern verzeichnen konnten, gibt es heute auf Grund der aktuellen Entwicklungen gravierende Unterschiede.

 

Abrechnungsverfahren von Rechnungen und Belegen?

Sie erhalten als Privatpatient vom behandelnden Arzt nach Abschluss der Behandlung oder auch zwischendurch eine Rechnung. Sie können den Rechnungsbetrag sofort überweisen oder auch erst die Rechnung im Original bei Ihrem Anbieter einreichen. Nachdem der Anbieter den Erstattungsbetrag auf Ihr Konto überwiesen hat, können Sie die Arztrechnung bezahlen. Ihre Belege können Sie dem Anbieter formlos schicken, es genügt die Angabe Ihrer Versicherungsnummer. Die Adresse finden Sie im Begleitschreiben zu Ihrem Versicherungsschein oder auch auf Ihrer Card für Privatversicherte.
Sie erhalten vom Versicherer immer eine Leistungsabrechnung, aus der Sie leicht feststellen können, wie die eingereichten Belege abgerechnet wurden.

 

 

Beitragsrückerstattung

Wann und unter welchen Bedingungen bekommen Sie eine Beitragsrückerstattung Ihrer Krankheitskostenvollversicherung?
Kann ich Ihnen auch nicht sagen, denn das ist vom Anbieter abhängig. Es könnte aber so oder so ähnlich sein:

Für versicherte Kunden der Krankheitskostenvollversicherung sehen Anbieter bei Nichtinanspruchnahme der Versicherung während eines Kalenderjahres eine Beitragsrückerstattung vor.

Für die Erlangung des Anspruchs der direkten Beitragsrückerstattung gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die aktive Versicherung muss das ganze Jahr 2012 hindurch bestanden haben und bis zum 31.07.2013 ungekündigt weiterbestehen.

  • Die Beiträge müssen für 2012 vollständig und ohne Verzug entrichtet worden sein.

  • Es bestand im gesamten Jahr 2012 keine Anwartschaftsversicherung oder eine Ruhende Mitgliedschaft.


Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für die nach Krankheitskostentarifen mitversicherten Personen. Die Staffel für 2012 lautet:

  • keine Leistungen beansprucht in 2012 = 2 Monatsbeiträge (MB) des Ambulanttarifs

  • keine Leistungen beansprucht in 2012 + 2011 = 3 MB des Ambulanttarifs

  • keine Leistungen beansprucht in 2012 + 2011 + 2010 = 4 Monatsbeiträge des Ambulanttarifs

Grundlage für die Berechnung eines Monatsbeitrages ist 1/12 des Jahresbeitrages 2012 des Ambulanttarifs, wobei der Beitragszuschlag gemäß § 12 Abs. 4a VAG nicht rückerstattungsfähig ist.

Prüfen Sie bitte vor Einreichen der Rechnungen, ob der Anspruch auf Versicherungsleistungen höher ist als die zu erwartende Beitragsrückerstattung!
Die Rechnungen sind jeweils dem Kalenderjahr zuzuordnen, in welchem die Behandlung stattgefunden hat,
nicht dem Rechnungsdatum.

 

In welcher Höhe und wann sind Beitragsrückerstattungen (BRE) steuerlich zu berücksichtigen?

Die Beitragsrückerstattung mindert in dem Jahr wo sie ausgezahlt wird, die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen.
Die BRE für das Jahr 2011, die im Dezember des Jahres 2012 ausgezahlt wurde, ist von den steuerlich abzugsfähigen Beiträgen für das Jahr 20112 abzuziehen. Entsprechend ist die BRE für das Jahr 2012, die voraussichtlich im Dezember 2013 ausgezahlt wird, von den steuerlich abzugsfähigen Beiträgen für das Jahr 2013 abzuziehen.

Jedoch wird nur der Anteil der BRE abgezogen, der aufgrund einer Basisabsicherung gezahlt wurde.

Die Anbieter sind als private Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, der Finanzverwaltung neben den Beiträgen des Kalenderjahres auch die an den Versicherungsnehmer ausgezahlte Beitragsrückerstattung zu melden, so dass die BRE auf der Bescheinigung der übermittelten Daten zu finden ist.

Arbeitgeberzuschuss bei freiwillig GKV oder PKV Versicherten ArbeitnemerInnen

Während bei gesetzlich Krankenversicherungs(GKV)-Pflichtversicherten der Arbeitgeber die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages übernimmt, erhalten freiwillig GKV-Versicherte und privat Krankenversicherungs(PKV)-Versicherte einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss umfasst den Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen.

Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Beschäftigten freiwillig in der GKV oder in der PKV versichert sind. Dazu ist es erforderlich, dass die privat versicherten Mitarbeiter für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten als Familienangehörige nach Sozialgesetzbuch (SGB) versichert wären, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen.


Angehörige

Laut SGB gehören zu den Angehörigen:

  • der Ehepartner,

  • die Kinder sowie Stiefkinder,

  • Enkel und Pflegekinder,

soweit sie vom Versicherten überwiegend unterhalten werden. Der Angehörige darf nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein und kein Gesamteinkommen von regelmäßig mehr als 400 Euro monatl. erzielen.


Kinder

Kinder sind als Angehörige bis zu einem bestimmten Lebensjahr berücksichtigungsfähig, und zwar

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind

  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten.


Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, dann erfolgt die Mitberücksichtigung als Angehöriger über das 25. Lebensjahr hinaus, und zwar für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum. Kinder bleiben über diese Altersgrenzen hinaus weiterhin beitragsfrei mitversichert, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.


Zuschussfähigkeit

Für den Beitragszuschuss zur PKV kommt es nicht darauf an, dass die in der PKV versicherten Leistungen vollständig den Leistungen der GKV entsprechen. Zuschussfähigkeit besteht bereits dann, wenn Leistungen vorgesehen sind, die der Art nach für die GKV vorgesehen sind. Zusätzlich ist es auch möglich, dass mehr Leistungen zuschussfähig sind, als in der GKV vorgesehen sind (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus, Krankenhaustagegeld).

Ebenfalls zuschussfähig ist der gesetzliche Beitragszuschlag (Vorsorge-Tarif), der zur Entlastung der Prämie ab dem 65-sten Lebensjahr verwendet wird.

Von dem PKV-Unternehmen gezahlte Beitragsrückerstattungen beeinflussen den Arbeitgeberzuschuss nicht. Ebenso unberücksichtigt bleibt die im Krankenversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.


Höhe des Arbeitgeberzuschusses

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses ist abhängig

  • vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen vom 01.01. des Vorjahres (2013: 15,5 %)

  • von dem Betrag, den der Beschäftigte für die Krankenversicherung tatsächlich aufzuwenden hat

  • von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze; höchstens vom durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag

KV: 610,31 Euro → max. 287,44 Euro

PV: 80,72 Euro → max. 40,36 Euro als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.

  • vom tatsächlichen Arbeitsentgelt; Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt unterhalb der monatl. Beitragsbemessungsgrenze liegt, erhalten also auch nur auf dieses ihren Beitragszuschuss.


Der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Beiträgen des Mitarbeiters, der freiwillig in der GKV oder PKV ist - ist steuerfrei - soweit der Arbeitgeber zur Leistung des Zuschusses verpflichtet ist.

 

  Ich freue mich auf Sie

Dipl.-Ing. Norbert Ewald
Versicherungsmakler für Ihr KMU

 

Theobaldstr. 11 A

65468 Trebur

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