Steuerberater haften bei falsch abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen

Doch wer kann seinen Steuerberater anhängen – Sie?

Sehr überrascht war eine Steuerberaterin aus Frankfurt/Oder, der vom BGH eine Schadensersatzpflicht für zu Unrecht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge bestätigt wurde. Glück hatte die Dame nur, weil der BGH auf Verjährung erkannte und so der Schadenszeitraum verkürzt wurde.(BGH vom 29.05.2008 – IX ZR 222/06).Schadensersatzpflicht besteht aber auch, wenn keine Beiträge abgeführt wurden, obwohl der Mandant sozialversicherungspflichtig war. (BGH vom 12.02.2004 – IX ZR 246/02).Steuerberater können sich nicht darauf berufen, dass die Prüfung der Sozialversicherungspflicht nicht zu ihren Aufgaben gehört.

Gerade in dem Urteil aus dem Jahre 2004 hat der BGH festgestellt: „Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einstufung des Arbeitnehmers als „versicherungsfrei“ oder „versicherungspflichtig“ gehöre zu den erlaubnisfreien, nicht dem Rechtsberatungsgesetz unterfallenden Pflichten eines Steuerberaters, weil die Ermittlung der Abzüge vom Lohn noch Teil der steuerlichen Beratung ist.

Pflicht zum Verweis an Experten

Nach Meinung des BGH darf ein Steuerberater in Zweifelsfällen aber nicht selber prüfen, ob tatsächlich eine Sozialversicherungspflicht oder –freiheit vorliegt. Sondern er muss seinem Mandanten anheim geben, „einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen. Zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen dürfte der Steuerberater weder berechtigt noch verpflichtet sein.“

Unternimmt der Steuerberater hingegen gar nichts, so verletzt er seine Pflichten und hat Schadensersatz zu leisten. Deswegen hat das Gericht dem Steuerberater in diesem Fall Untätigkeit vorgeworfen und das Landessozialgericht mit der Klärung der näheren Umstände beauf­tragt.


Experten einschalten, Haftung reduzieren

Eine Prüfung der Sozialversicherungspflicht - selbst durch die Prüfstellen der Sozialversicherungsträger - führt oft zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nur in den allerwenigstens Fällen gibt es eindeutige und zweifelsfreie Ergebnisse. Da deswegen von einem Steuerberater eine solche rechtverbindliche Prüfung nicht erwartet werden kann, sollten diese bei komplizierteren sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen einen Spezialisten einschalten. Umso mehr, weil fraglich ist, ob bei einer fehlerhaften Beratung die Vermögensschadenhaftpflicht des Steuerberaters den eingetretenen Schaden deckt.

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