Scheidung: wer ist wann und wo versichert

Fall

Nach der Scheidung

  • Frau und Kinder sind in der GKV des Mannes familienversichert

  • Frau verfügt auch nach der Scheidung über kein eigenes Einkommen

Frau müsste sich freiwillig in der GKV versichern; falls Leistungen vom Sozialamt gezahlt werden, übernähme das Sozialamt auch die Beiträge zur GKV; Kinder wären, egal bei wem sie lebten und versichert wären, kostenlos familienversichert.

  • Frau mit eigenem Einkommen (unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze), also pflichtversichert

  • Kinder sind beim Vater in der GKV versichert

Kinder könnten sowohl beim Vater als auch bei der Mutter in der GKV kostenlos familienversichert werden.

  • Vater verdient oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und ist privat versichert

  • Frau ist nicht berufstätig und freiwillig gesetzlich versichert

  • Kinder ebenfalls mit eigenem Beitrag freiwillig gesetzlich versichert.

Frau bliebe weiterhin gesetzlich versichert; Kinder könnten nun bei ihr beitragsfrei familienversichert werden, egal ob sie weiterhin nicht arbeiten oder als Angestellte unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen würde; der Vater müsste die Kinder mit eigenem Beitrag privat oder freiwillig gesetzlich versichern.

  • Vater verdient oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und ist privat versichert

  • Kinder sind deshalb auch privat versichert

  • Frau ist berufstätig und pflichtversichert.

Frau bliebe berufstätig und pflichtversichert; die Kinder könnten bei ihr kostenlos familienversichert werden; Vater müsste die Kinder mit eigenem Beitrag privat oder freiwillig gesetzlich versichern.

  • Vater ist selbständig und privat versichert

  • Frau hat kein Einkommen und ist privat versichert

  • Kinder sind auch privat versichert

Frau und Kinder blieben privat versichert, wenn die Frau keine Berufstätigkeit aufnähme. Bei Minimalunterhalt würde das Sozialamt die Übernahme der Prämien bzw. die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der GKV prüfen; Kinder wären dann beitragsfrei familienversichert bei der Frau; Fehlten Vorversicherungszeiten in der GKV, so wäre dort keine Mitgliedschaft möglich. Frau würde arbeiten und pflichtversichert sein, so wären die Kinder ebenso beitragsfrei familienversichert; Vater müsste die Kinder mit eigenem Beitrag privat oder freiwillig gesetzlich versichern.

 

 

Versicherungsfreiheit in der KV für gesetzlich und freiwillig Versicherte
Kündigungsmöglichkeiten

Die sog. dreijährige Wartefrist ist zum 31.12.2010 weggefallen!

Arbeitnehmer deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) übersteigt sind wieder von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei bzw. scheiden nach Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) im Laufe der Beschäftigung zum Ende des Kalenderjahres aus der Krankenversicherungspflicht aus (§6 Abs. 1 und Abs. 4 SGB V).


Mit der Benachrichtigung der GKV über die Versicherungsfreiheit hat der Versicherte 14 Tage Zeit um seine Mitgliedschaft in der GKV rückwirkend zum 1. Januar zu kündigen (§190, Abs. 3 SGB V).


Berufsanfänger
sowie Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und deren Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) liegt, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der GKV. Sie können sich also sofort und nicht erst zu Beginn des nächsten Jahres privat versichern.


Selbständige und Beamte
sind auch nach den neuen Regelungen weithin generell von der Versicherungspflicht in der GKV befreit und können sich daher jederzeit privat versichern.


Der freiwillig Versicherte in der GKV kann sein Versicherungsverhältnis zum Ende des übernächsten Monats kündigen.


Als Einkunftsarten werden alle regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, die der Höhe nach bestimmbar sind, berücksichtigt. Gewertet werden das Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, die Überstundenpauschale und vermögenswirksame Leistungen.

Nicht anrechenbar sind Tantiemen, Gewinnbeteiligungen, Akkord, Stücklohn, Überstunden, Familienzuschläge, pauschal besteuerte Bezüge oder einmalige Sonderzahlungen.

 

  Ich freue mich auf Sie

Dipl.-Ing. Norbert Ewald
Versicherungsmakler für Ihr KMU

 

Theobaldstr. 11 A

65468 Trebur

  Rufen Sie jetzt an

   06147 - 598 514

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