Scheidung: wer ist wann und wo versichert
Fall |
Nach der Scheidung |
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Frau müsste sich freiwillig in der GKV versichern; falls Leistungen vom Sozialamt gezahlt werden, übernähme das Sozialamt auch die Beiträge zur GKV; Kinder wären, egal bei wem sie lebten und versichert wären, kostenlos familienversichert. |
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Kinder könnten sowohl beim Vater als auch bei der Mutter in der GKV kostenlos familienversichert werden. |
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Frau bliebe weiterhin gesetzlich versichert; Kinder könnten nun bei ihr beitragsfrei familienversichert werden, egal ob sie weiterhin nicht arbeiten oder als Angestellte unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen würde; der Vater müsste die Kinder mit eigenem Beitrag privat oder freiwillig gesetzlich versichern. |
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Frau bliebe berufstätig und pflichtversichert; die Kinder könnten bei ihr kostenlos familienversichert werden; Vater müsste die Kinder mit eigenem Beitrag privat oder freiwillig gesetzlich versichern. |
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Frau und Kinder blieben privat versichert, wenn die Frau keine Berufstätigkeit aufnähme. Bei Minimalunterhalt würde das Sozialamt die Übernahme der Prämien bzw. die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der GKV prüfen; Kinder wären dann beitragsfrei familienversichert bei der Frau; Fehlten Vorversicherungszeiten in der GKV, so wäre dort keine Mitgliedschaft möglich. Frau würde arbeiten und pflichtversichert sein, so wären die Kinder ebenso beitragsfrei familienversichert; Vater müsste die Kinder mit eigenem Beitrag privat oder freiwillig gesetzlich versichern. |
Die sog. dreijährige Wartefrist ist zum 31.12.2010 weggefallen!
Arbeitnehmer deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) übersteigt sind wieder von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei bzw. scheiden nach Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) im Laufe der Beschäftigung zum Ende des Kalenderjahres aus der Krankenversicherungspflicht aus (§6 Abs. 1 und Abs. 4 SGB V).
Mit der Benachrichtigung der GKV über die Versicherungsfreiheit hat der Versicherte 14 Tage Zeit um seine Mitgliedschaft in der GKV rückwirkend zum 1. Januar zu kündigen (§190, Abs. 3 SGB
V).
Berufsanfänger sowie Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und deren Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) liegt, unterliegen nicht der
Versicherungspflicht in der GKV. Sie können sich also sofort und nicht erst zu Beginn des nächsten Jahres privat versichern.
Selbständige und Beamte sind auch nach den neuen Regelungen weithin generell von der Versicherungspflicht in der GKV befreit und können sich daher jederzeit privat
versichern.
Der freiwillig Versicherte in der GKV kann sein Versicherungsverhältnis zum Ende des übernächsten Monats kündigen.
Als Einkunftsarten werden alle regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, die der Höhe nach bestimmbar sind, berücksichtigt. Gewertet werden das Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, die
Überstundenpauschale und vermögenswirksame Leistungen.
Nicht anrechenbar sind Tantiemen, Gewinnbeteiligungen, Akkord, Stücklohn, Überstunden, Familienzuschläge, pauschal besteuerte Bezüge oder einmalige Sonderzahlungen.
Ich freue mich auf Sie
Dipl.-Ing. Norbert Ewald
Versicherungsmakler für Ihr KMU
Theobaldstr. 11 A
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