Kuren: Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
Zwar haben Krankenkassen nach wie vor das Recht, die Klinik vorzuschlagen, aber sie haben nun auch die Pflicht, das Wunsch- und Wahlrecht zu beachten, das heißt,
Versicherte müssen einer von der Krankenkasse ausgewählten Klinik nicht zustimmen.
Krankenkassen müssen diesen Wunsch berücksichtigen oder gegebenenfalls eine Ablehnung begründen. Eine Ablehnung allein aus wirtschaftlichen Gründen - wenn beispielsweise die ausgewählte Klinik einen
höheren Tagessatz als die von der Krankenkasse vorgeschlagene Klinik hat - ist nicht ausreichend. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eventuelle Mehrkosten bei diesen mütter- und
väterspezifischen Maßnahmen nach § 24 und § 41 SGB V nicht von den Versicherten zu zahlen sind.
Informationen zu Kurmaßnahmen z.B. unter: www.muettergenesungswerk.de.
Belastung für Eltern und Kinder - bis zur Aufgabe....
Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz sind auch die Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung angepasst worden und gestiegen – auf
2,35 Prozent, beziehungsweise 2,60 Prozent für Kinderlose.
Dieser Trend bedeutet einen Anstieg der Beiträge von 1995 bis heute von 135 Prozent oder durchschnittlich 4,36 Prozent p.a.
Aber nicht nur die Beiträge, auch die Zahl der Pflegebedürftigen ist von 1995 bis Ende 2013 um über 133 Prozent auf knapp 2,5 Millionen gestiegen.
Seit 01.01.2017 - bedingt durch das Pflegestärkungsgesetz II - erhöht sich der Pflegebeitrag um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 % ggf. zuzüglich 0,25 % Kinderlosenzuschlag (2,80 %).
Fakt ist: Es besteht enormer Bedarf an Pflegeleistungen und
dieser wird in Zukunft, durch die ansteigende Lebenserwartung, weiter zunehmen!
Experten rechnen mit einem Pflegefall je Familie.
Es wird jede zweite Frau und jeder dritte Mann betroffen sein!
Wissen Sie wie hoch Pflegekosten sind und wie wenig es von staatlicher Seite gibt?
Sie können es selbst berechnen. Pflegekostenrechner
Pflegeversicherung seit 2016 (Pflegeversicherungsreformgesetz)
Viele Neuregelungen betreffen Ersatz- und Kurzzeitpflege. Diese beiden Optionen sind
gefragt, wenn beispielsweise Angehörige ein Familienmitglied pflegen und dabei zeitweilig ausfallen.
Ersatzpflege von professionellen Pflegekräfte, Freunde oder Verwandte können dann im gewohnten Umfeld vertreten.
Daneben besteht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim in Anspruch zu nehmen.
Neu seit 1. Januar 2016 ist, dass die Pflegekassen in dieser Zeit das Pflegegeld hälftig weiterzahlen - bei der Ersatzpflege für einen Zeitraum
von 42 Tagen, bei der Kurzzeitpflege für 56 Tage. Bisher darf in beiden Fällen nur bis zu 28 Tage weitergezahlt werden.
Die Ansprüche auf Ersatz- und Kurzzeitpflege können Versicherte schon jetzt flexibel kombinieren. Bisher gab es hier jedoch Einschränkungen für besonders nah stehende Verwandte. Diese hat der
Gesetzgeber jetzt ausgeräumt.
Ebenfalls neu ist, dass Kurzzeitpflegen ab Jahresbeginn nicht mehr nur für vier Wochen bewilligt werden dürfen, sondern für acht Wochen. Bisher war das nur möglich,
wenn der Versicherte sein Budget für Ersatzpflege teilweise oder ganz in die Kurzzeitpflege übertrug.
Seit 2016 haben pflegende Angehörige rechtlich verbindlich einen Anspruch auf Beratung. Bisher war im Leistungskatalog der Pflegeversicherung streng genommen nur
eine Beratung für Pflegebedürftige vorgesehen
Ich freue mich auf Sie
Dipl.-Ing. Norbert Ewald
Versicherungsmakler für Ihr KMU
Theobaldstr. 11 A
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