Kindergeldantrag
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Niedrigzins, schlechte Renditen – dies ist aktuell der Tenor rund um die kapitalgedeckte Altersvorsorge.
Dabei wird gerne vergessen, dass es auch
Produkte zur Altersvorsorge gibt, die erhebliche steuerliche Vorteile bringen.

 

Hier ist ein kleiner Überblick - über das Machbare.

 

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Für welche Versicherungen gibt es Steuerrückzahlungen?

Bis zum 31. Mai können Sie diese Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung mit einzureichen. Ob und in welcher Höhe diese berücksichtigt werden, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Außer betriebliche Altersvorsorge, Wohngebäude und Kaskoversicherungen können alle Versicherungen bei der jährlichen Einkommenssteuer geltend gemacht werden - die der Vorsorge dienen, also der Sicherung des Vermögens und der Gesundheit.

Rürup- und Riester-Rentenversicherungen

In der Rürup-Rente profitieren Besserverdiener und Selbstständige von einer hohen staatlichen Förderung. Für das Jahr 2016 können Alleinstehende demnach bis zu 22.767 Euro (Verheiratete bis zu 45.534 Euro) bei der Steuererklärung geltend machen und 82 Prozent davon als Sonderausgaben absetzen.

Wer vier Prozent (max. 2100€) des steuerpflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulage in einen Riester-Vertrag gespart hat, bekommt für sich jährlich 154 Euro Zulagen vom Staat (und weitere 154€ für den Ehepartner sind möglich). Familien bekommen für jedes Kind weitere 185€ oder 300 Euro gutgeschrieben. Der Zulagenanspruch wird dann bei der Rückerstattung abgezogen bzw. es findet eine „Besserprüfung“ statt.

Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ihre Kinder mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag können Steuerpflichtige als Sonderausgaben ansetzen – unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige oder das Kind Versicherungsnehmer ist.

Berufsunfähigkeits-,Erwerbs-, Arbeitslosen-, Risikolebens-, Privathaftpflicht-, Kfz-Haftpflicht sowie Unfallversicherungen sind auch steuerlich absetzbar – zumindest in der Theorie. Denn die Beiträge dürfen eine bestimmende Höchstgrenze nicht überschreiten. Allerdings wird diese Grenze in vielen Fällen bereits durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft.

Auch Krankenversicherungsbeiträge wie Zahn- Pflege- Krankentagegeld-Zusatzversicherungen gelten als Vorsorge-Maßnahmen. Voraussetzung dafür ist aber auch hier, dass die jährlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung unter der gesetzlichen Jahres-Höchstgrenze liegen: Für Angestellte und Beamte liegt diese (2017) bei 1.900 Euro, für Selbstständige bei 2.800 Euro pro Jahr, bei Verheirateten gilt der doppelte Betrag.

Sofern die Summe aus den jährlichen Kosten für diese Versicherungen unter der jeweiligen Höchstgrenze liegt, können andere Versicherungsbeiträge bis zur Höhe der Differenz von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Wird mehr gezahlt, wirken sich die darüber liegenden Beiträge jedoch nicht mehr steuerlich aus.

War das hielfreich für Sie?  Oder brauchen Sie noch weitere Infos? Reden Sie mit mir. Ich bin für Sie da. # 06147 - 598 514

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Dipl.-Ing. Norbert Ewald
Versicherungsmakler für Ihr KMU

 

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