Immobiliendarlehen überprüfen
Über 50 Prozent aller Darlehensverträge, die zwischen November 2002 und dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, sind falsch!
Der Grund: die Widerrufsbelehrung wurde nicht korrekt und verständlich formuliert.
Das ergab eine Prüfung der Verbraucherzentralen Hamburg, Sachsen und Bremen.
Der 11. Juni 2010 ist deshalb ein Stichtag, weil sich an diesem die Rechtslage
geändert hat. In der Regel können Verbraucher sogar noch etwa fünf
Jahre nach
Vertragslaufzeitende für ihren Immobilienkredit einen Widerruf einreichen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Vertrag innerhalb des oben genannten Zeitraums geschlossen
wurde.
Das Gute zudem ist, dass der Schuldner nicht nur die
Vorfälligkeitsentschädigung nicht zahlen muss und sich aus seinem Darlehensvertrag lösen kann, sondern zudem auch all jene Leistungen aus den Ratenzahlungen
zurückerhält, mit denen das Kreditinstitut gewirtschaftet hat.
Durch das neue „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie “ (RefE) wird dies nicht mehr
möglich sein. Das RefE legt dann eine feste Frist fest, bis wann es noch problemlos möglich ist, den Widerruf noch einzulegen und damit die „ewige“ Widerrufsfrist auszunutzen. Dieses Gesetz
vom Bundesjustizministerium tritt am 21.03.2016 in Kraft. Eine Art Schonfrist wird vermutlich allerdings noch bis Juni 2016 geschaffen.
Jegliche Abweichungen vom Widerrufsbelehrungs-Muster ist rechtlich unwirksam.. Beispiele dafür sind:
„erklären“ versus „klären“
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung
„Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ |
Die Widerrufsbelehrung gilt als unwirksam, wenn das im Mustertext genutzte Wort „erklären“ durch den Begriff „klären“ ersetzt wurde. Grund dafür ist die Verkehrung des Sinns der dazugehörigen Aussage. Diese Aussage ist ungenau, da dem Kunden damit suggeriert wird, dass die Frist für den Widerruf auch später beginnen kann. Diese in der Fußnote zu findende Formulierung ist nicht im Muster vorgesehen, da sie ein Hinweis für den Bankmitarbeiter darstellt, noch das Datum für die Frist dort einzutragen. Dies stiftet Verwirrung beim Verbraucher, weshalb auch hier die Widerrufsbelehrung unwirksam ist.
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Dipl.-Ing. Norbert Ewald
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